Treuhandschaften

Bei einem Bargeschäft kann man Ware gegen Bezahlung des Kaufpreises sofort entgegennehmen. Bei Liegenschaftstransaktionen geht dies nicht so rasch. Für die Übertragung einer Liegenschaft ist nämlich neben der Übergabe die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Dies ist erst möglich, wenn diverse Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel die Grunderwerbssteuer bezahlt ist oder Erklärungen von Pfandgläubigern vorliegen.

Zur Absicherung der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer bietet sich daher der Rechtsanwalt als Treuhänder an. Er nimmt den Kaufpreis entgegen und zahlt ihn aber erst dann aus, wenn einerseits die Rechte des Verkäufers, aber auch andererseits die Rechte des Erwerbers sichergestellt sind.

Vertragliche Treuhandschaften über Geldbeträge, die Euro 20.000 überschreiten, werden nach dem Statut der Treuhandrevision der Steiermärkische Rechtsanwaltskammer abgewickelt. Diese Abwicklungsform bedeutet einen besonderen Versicherungsschutz für Vertrauensschäden bis zu Euro 7.267.283,41 für die Treugeber und ist mit keinen Mehrkosten verbunden. Solche Treuhandschaften sind der Steiermärkische Rechtsanwaltskammer vom Treuhänder zu melden.

Die Treuhandschaft wird dann in das sogenannte Treuhandbuch eingetragen und wird hierüber eine schriftliche Bestätigung ausgestellt. Die Treugeber haben auch die Möglichkeit, dem Treuhänder die Bekanntgabe von Daten zu untersagen. Es liegt dann eine anonymisierte Treuhandschaft vor und wird sich die Meldung der Treuhandschaft auf die bloße Bekanntgabe der Übernahme und die gleichzeitige Angabe der fortlaufenden Nummer des Treu- handverzeichnisses des Treuhänders beschränken. Die Abwicklung erfolgt jedoch ohne den erwähnten besonderen Versicherungsschutz.

Verfügung über den Treuhandbetrag

Die Entgegennahme des Treuhandbetrages ist dem Treuhänder nur nach Mitteilung der Übernahme der Treuhandschaft an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer gestattet. Die Verfügung über den Treuhandbetrag – und zwar auch nur über Teile – ist dem Treuhänder erst nach Erhalt der Registrierung der Treuhandschaft durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer gestattet.

Überweisungen vom Treuhandkonto

Bei der Vereinbarung der Treuhandabwicklung mit dem Rechtsanwalt (z.B. bei Liegenschaftsveräußerungen) sind die vom Treuhänder zu veranlassenden Geldbewegungen vorweg zu bestimmen. Grundlage ist ein eigener schriftlicher Auftrag zur Verfügung über das Treuhandkonto (Kontoverfügungsauftrag), der vom Treuhänder (dem Rechtsanwalt) und den Treugebern (z.B. Käufer und Verkäufer) unterfertigt wird. Dieser Auftrag bezieht sich auf das eigens errichtete Treuhandkonto und stellt sicher, dass die vom Treuhandkonto zu veranlassenden Überweisungen nur an die im Kontoverfügungsauftrag der Bank bekanntgegebenen Empfänger (Begünstigte) erfolgen können. Der Treuhänder muss auch das Kreditinstitut, welches das Treuhandkonto führt, schriftlich und unwiderruflich verpflichten von jeder Buchung auf dem Konto ein Duplikat jedes Kontoauszuges an die Treugeber zu übermitteln. Auch die Erfüllung der Treuhandbedingungen bzw die Beendigung der Treuhandschaft ist der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom Treuhänder mitzuteilen. Die Treugeber haben die Entlassung aus der Treuhandhaftung schriftlich zu bestätigen.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Treuhandbuches wird durch Revisions- beauftragte der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer überwacht. Diese unterliegen wie der Treuhänder der Verschwiegenheitspflicht.

Quelle: www.rakstmk.at

Comments are closed.