Mietzinsminderung oder Totalausfall bei der Geschäftsraummiete

Diesbezüglich gibt es nur Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kurz nach dem 2. Weltkrieg. Eine wesentliche Entscheidung ist die vom OGH zu 1 Ob 186/49, vom 17. Dezember 1949.  Der Zinserlass erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Miete und nicht auf die Betriebskosten und ist dies im Einzelfall zu prüfen. Meiner Meinung nach hängt es davon ab, wieweit der Bestandgegenstand tatsächlich benutzt werden kann-ein Lagerraum kann weiter benutzt und betrieben werden, während beispielsweise ein Friseursalon einen gänzlichen Mieterlass bekommen könnte. 

Es ist daher von Fall zu Fall genau zu prüfen und hängt dies auch von der mietvertraglichen Grundlage ab.

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