Alle schriftlichen Wohnungsmietverträge (ABGB Mietverträge, Vollanwendungsbereich des MRG und Teilanwendungsbereich des MRG) egal ob befristet oder unbefristet – die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden, sind von der Gebühr befreit.
Vorsicht ist jedoch bei Verlängerungen von Mietverträgen zu nehmen!