Wohnrechtsnovelle 2015-
Problembereich Wärmebereitungsgerät
FRANZ BENDA | ARBEITSKREIS WOHNRECHT JÄNNER 2016
Wärmebereitungsgeräte
- Begriffliche Unschärfe
- Reine Wortinterpretation -> Gerät, welches Wärme „bereitet“ -> zahlreiche Subsumtionsmöglichkeiten
- ErläutRV -> jene Geräte, die unmittelbar zur Erwärmung von Raumluft oder Wasser dienen -> primärer Zweck
- Heizstrahler, Thermen, Fußbodenheizung, Ölöfen, Klimageräte, etc.
- Müssen unmittelbar dem Wohnzweck dienen (bzw. allgemeinen geschäftlichen Benützungszwecken)
- Engere Begriffsbildung nach Prader (§ 15a Abs 1 Z 1 MRG)
Tatbestandsmerkmal „mitvermietet“
- Beifügung des Wörtchen „mitvermietet“ in §3 Abs 2 Z 2a MRG
- Davon abhängig, ob Erhaltungspflicht oder nicht
- Nur durch die Bildung von verschiedenen Fallgruppen lösbar
Fallgruppen I
- Kein Wärmebereitungsgerät vorhanden
- Mieter stellt bspw. bewegliche Radiatoren auf
- Bleiben im Eigentum des Mieters
- Vermieter keine Erhaltungspflicht
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- Vermieter stellt Radiatoren auf
- sind mitvermietet (unabhängig dessen, ob im Eigentum des Vermieters oder eines Dritten)
- Vermieter Erhaltungspflicht
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- Offene Kamine/ Kachelöfen?
- Erhaltungspflicht (AUSNAHME: Mietvertrag sagt sie seien nur zur „Zierde“)
Fallgruppen II
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- Mieter möchte Etagenheizung einbauen
- Vermieter stimmt „beabsichtigter wesentlichen Veränderung“ (§ 9 MRG) zu
- Eigentumserwerb des Vermieters (unabhängig Voll-/Teilanwendungsbereich)
- Vermieter Erhaltungspflicht
- Vermieter reagiert nicht
- Vollanwendungsbereich -> § 9 (1) S 1 MRG (Zustimmungsfiktion) -> Erhaltungspflicht
- Teilanwendungsbereich -> keine Zustimmungsfiktion -> keine Erhaltungspflicht
- Vermieter verweigert die Zustimmung
- Vollanwendungsbereich -> wenn § 9 (1) S 3 MRG erfüllt -> keine Verweigerung der Zustimmung möglich -> Erhaltungspflicht
- Teilanwendungsbereich/ Nichterfüllung § 9 (1) S 3 MRG -> beachtliche Verweigerung -> keine Erhaltungspflicht
Fallgruppen III
- Mietvermietete Wärmeaufbereitungsanlage ist irreparabel defekt
- Erhaltungspflicht des Vermieters inkludiert auch Neuherstellung
- Verweigerung Neuherstellung -> Mieter zur Selbstvornahme berechtigt
- Erhaltungspflicht des Vermieters an neuer Anlage
- Defekt vor 1.1.2015?
- Vermieter wird mit 1.1. 2015 jedenfalls erhaltungspflichtig
- Mieter baute selbst Heizung ein -> wie Punkt d. (AUSNAHME: irrelevant, ob Vermieter zustimmte oder nicht -> stets Erhaltungspflicht)