Wohnrechtsnovelle 2015

Wohnrechtsnovelle 2015-
Problembereich Wärmebereitungsgerät
FRANZ BENDA | ARBEITSKREIS WOHNRECHT JÄNNER 2016

Wärmebereitungsgeräte         

  • Begriffliche Unschärfe
  • Reine Wortinterpretation -> Gerät, welches Wärme „bereitet“ -> zahlreiche Subsumtionsmöglichkeiten
  • ErläutRV -> jene Geräte, die unmittelbar zur Erwärmung von Raumluft oder Wasser dienen -> primärer Zweck
  • Heizstrahler, Thermen, Fußbodenheizung, Ölöfen, Klimageräte, etc.
  • Müssen unmittelbar dem Wohnzweck dienen (bzw. allgemeinen geschäftlichen Benützungszwecken)
  • Engere Begriffsbildung nach Prader (§ 15a Abs 1 Z 1 MRG)

Tatbestandsmerkmal „mitvermietet“

  • Beifügung des Wörtchen „mitvermietet“ in §3 Abs 2 Z 2a MRG
  • Davon abhängig, ob Erhaltungspflicht oder nicht
  • Nur durch die Bildung von verschiedenen Fallgruppen lösbar

Fallgruppen I

  1. Kein Wärmebereitungsgerät vorhanden
    1. Mieter stellt bspw. bewegliche Radiatoren auf
  • Bleiben im Eigentum des Mieters
  • Vermieter keine Erhaltungspflicht
    1. Vermieter stellt Radiatoren auf
  • sind mitvermietet (unabhängig dessen, ob im Eigentum des Vermieters oder eines Dritten)
  • Vermieter Erhaltungspflicht
    1. Offene Kamine/ Kachelöfen?
  • Erhaltungspflicht (AUSNAHME: Mietvertrag sagt sie seien nur zur „Zierde“)

Fallgruppen II

    1. Mieter möchte Etagenheizung einbauen
  • Vermieter stimmt „beabsichtigter wesentlichen Veränderung“ (§ 9 MRG) zu
    • Eigentumserwerb des Vermieters (unabhängig Voll-/Teilanwendungsbereich)
    • Vermieter Erhaltungspflicht
  • Vermieter reagiert nicht
    • Vollanwendungsbereich -> § 9 (1) S 1 MRG (Zustimmungsfiktion) -> Erhaltungspflicht
    • Teilanwendungsbereich -> keine Zustimmungsfiktion -> keine Erhaltungspflicht
  • Vermieter verweigert die Zustimmung
    • Vollanwendungsbereich -> wenn § 9 (1) S 3 MRG erfüllt -> keine Verweigerung der Zustimmung möglich -> Erhaltungspflicht
    • Teilanwendungsbereich/ Nichterfüllung § 9 (1) S 3 MRG -> beachtliche Verweigerung -> keine Erhaltungspflicht

Fallgruppen III

  1. Mietvermietete Wärmeaufbereitungsanlage ist irreparabel defekt
  • Erhaltungspflicht des Vermieters inkludiert auch Neuherstellung
  • Verweigerung Neuherstellung -> Mieter zur Selbstvornahme berechtigt
  • Erhaltungspflicht des Vermieters an neuer Anlage
  • Defekt vor 1.1.2015?
    • Vermieter wird mit 1.1. 2015 jedenfalls erhaltungspflichtig
    • Mieter baute selbst Heizung ein -> wie Punkt d. (AUSNAHME: irrelevant, ob Vermieter zustimmte oder nicht -> stets Erhaltungspflicht)

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