Obwohl die Immobilienertragsteuer bereits seit dem 1. April 2012 gültig ist, bestehen nach wie vor Unklarheiten und ist sie vielen Leuten nach wie vor kein Begriff.
Die ursprüngliche Spekulationsfrist von grundsätzlich 10 Jahren wurde zur Gänze abgeschafft. Gewinne aus Veräußerung von Grundstücken wie auch Eigentumswohnungen und Häusern unterliegen seit dem 1. April 2012 daher der Einkommenssteuerpflicht.
Als Grundstücke gelten:
- Grund und Boden,
- Gebäude
- Eigentumswohnungen
- und grundstücksgleiche Rechte wie zB: Baurechte
Von der Immobilienertragsteuer erfasst sind nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. Nicht steuerrelevant sind daher grundsätzlich die unentgeltlichen Übertragungen einer Liegenschaft oder Liegenschaften, da es hier keinen Verkaufserlös in Form einer konkreten Gegenleistung gibt und somit kein Veräußerungsgewinn entsteht.
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab dem 1. April 2012 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 % ab 1.1.2016 wird dieser auf 30 % erhöht und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.
Es gibt für Grundstücksäußerungen auch Befreiungen wie bspw die Hauptwohnsitzbefreiung oder die Herstellerbefreiung aber auch Enteignungen sowie Tauschvorgänge unterliegen unter Umständen nicht der Immobilienertragsteuer.
Als langjährige Vertragserrichter stehen wir in unserer Kanzlei gerne für eine umfassende Beratung zur Verfügung und führen aber auch geren die Übertragung von Grundstücken in Form von Kaufverträgen, Schenkungsverträgen oder Übergabsverträgen grundbücherlich für Sie durch!